I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, erklärte in ihrer Umsatzsteuererklärung 1993 (Streitjahr) u.a. Vorsteuerbeträge in Höhe von 3 291,07 DM, die ihr von der X-GmbH in Rechnung gestellt worden waren.
Aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung bei der Rechnungsausstellerin und einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Klägerin kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu der Auffassung, dass die X-GmbH die in Rechnung gestellten Bauleistungen tatsächlich nicht erbracht habe, sondern lediglich als sog. "Serviceunternehmen" in die Rechnungserstellung eingeschaltet gewesen sei.
Einspruch und Klage gegen den entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid 1993 blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) legte im Einzelnen dar, es könne im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Firma X-GmbH in Rechnung gestellten Leistungen auch tatsächlich von ihr erbracht worden seien. Es fehle deshalb an der für den Vorsteuerabzug erforderlichen Identität zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer.
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