FG Hessen - Urteil vom 22.02.2000
6 K 841/00
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 14 Abs. 1 ;

Vorsteuer; Leistender; Deckname; guter Glaube; Identifizierbarkeit - Vorsteuerabzug bei Leistung unter einem Decknamen

FG Hessen, Urteil vom 22.02.2000 - Aktenzeichen 6 K 841/00

DRsp Nr. 2003/9331

Vorsteuer; Leistender; Deckname; guter Glaube; Identifizierbarkeit - Vorsteuerabzug bei Leistung unter einem Decknamen

1. Wird als Rechnungsaussteller nicht der wirkliche Namen des Leistenden, sondern ein von diesem benutzter Deckname angegeben, handelte es sich grundsätzlich nicht um einen ordnungsgemäßen Rechnungsbeleg i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG. 2. Die Ausstellung einer auf eine Firma lautende Rechnung, die die abgerechnete Leistung nicht erbracht hat, steht in ihrer Wirkung der fehlenden Angabe des leistenden Unternehmens gleich. 3. Für die Versagung des Vorsteuerabzug ist es unerheblich, ob die abgerechneten Arbeiten tatsächlich von einem selbstständigen Subunternehmer ausgeführt worden sind, soweit dessen Identität aus den Rechnungsangabe nicht ersichtlich ist. 4. Der Versagung des Vorsteuerabzugs steht nicht entgegen, dass der Leistungsempfänger in gutem Glauben war

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 14 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die vom beklagten Finanzamt (FA) nach Durchführung einer Betriebsprüfung bei der Klägerin erlassenen Umsatzsteueränderungsbescheide formell und materiell rechtmäßig sind.