FG Hessen - Beschluss vom 11.02.2008
6 V 1860/07
Normen:
UStG § 14 Abs. 4 Nr. 5 ; UStG § 15 Abs. 1 ;

Vorsteuer; Leistungsbeschreibung; Reinigungsleistung - Leistungsbeschreibung als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs

FG Hessen, Beschluss vom 11.02.2008 - Aktenzeichen 6 V 1860/07

DRsp Nr. 2008/10099

Vorsteuer; Leistungsbeschreibung; Reinigungsleistung - Leistungsbeschreibung als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs

1. Formulierungen wie "Hotelreinigung" oder "Reinigungsarbeiten" reichen als zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistungsbeschreibung nur dann aus, wenn die Leistungen durch das Objekt (Hotel), den Zeitraum der Leistungserbringung sowie den Umfang der erbrachten Leistungen - sei es nach Stunden, sei es nach Anzahl der gereinigten Zimmer - konkretisiert werden. 2. Soweit der Vorsteuerabzug an einer unzureichenden Leistungsbeschreibung in dem Abrechnungspapier scheitert, kann die notwendige Eindeutigkeit durch Verweis auf andere Geschäftsunterlagen ersetzt werden, wenn in der Rechnung auf diese Unterlagen Bezug genommen wird und die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet werden.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 4 Nr. 5 ; UStG § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) den Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Subunternehmern zu Recht wegen unzureichender Leistungsbeschreibung abgelehnt hat.