FG Niedersachsen - Urteil vom 07.09.2000
5 K 740/98
Normen:
UStDV 1993 § 36 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 174

Vorsteuer-Pauschbetrag; Reisekosten; Dienstreise; Geschäftsreise; Einsatzwechseltätigkeit; Doppelte Haushaltsführung - Pauschalierter Vorsteuerabzug nach §§ 36 ff. UStDV nur bei

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.09.2000 - Aktenzeichen 5 K 740/98

DRsp Nr. 2001/2338

Vorsteuer-Pauschbetrag; Reisekosten; Dienstreise; Geschäftsreise; Einsatzwechseltätigkeit; Doppelte Haushaltsführung - Pauschalierter Vorsteuerabzug nach §§ 36 ff. UStDV nur bei

1. Die Voraussetzungen für die Gewährung von pauschalierten Vorsteuern richten sich ausschließlich nach Umsatzsteuerrecht. 2. Danach werden pauschalierte Vorsteuern nur für Dienst- und Geschäftsreisen gewährt. 3. Einsatzwechseltätigkeiten und doppelte Haushaltsführung werden durch die Regelungen der §§ 36 ff. UStDV nicht begünstigt. 4. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist auch unter dem Gesichtspunkt gleicher Wettbewerbsverhältnisse durch die unterschiedliche Behandlung von Dienst- und Geschäftsreisen bzw. Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen oder doppelte Haushaltsführung nicht gegeben.

Normenkette:

UStDV 1993 § 36 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt ein Personalleasing- und Industriemontageunternehmen.