Streitig ist, ob der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) Vorsteuern wegen nicht beglichener Verbindlichkeiten zu Recht von der Antragstellerin zurückgefordert hat.
Die Antragstellerin ist eine aus A und B bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck der Grundstücksverwaltung. Zwischen ihr und der C-GmbH bestand ein umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis. Die von der C-GmbH erzielten Umsätze und Eingangsleistungen wurden daher der Antragstellerin zugerechnet.
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