FG Hessen - Urteil vom 04.09.2007
6 K 1447/03
Normen:
UStG § 1 Abs.1 ; UStG § 1 Abs. 1a ; UStG § 14 Abs. 2 ; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 7 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;

Vorsteuer; Sicherungseigentum; Raumsicherungsvertrag; Eigenverbrauch; Geschäftsveräußerung - Besteuerung des Eigenverbrauchs - Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen

FG Hessen, Urteil vom 04.09.2007 - Aktenzeichen 6 K 1447/03

DRsp Nr. 2007/23670

Vorsteuer; Sicherungseigentum; Raumsicherungsvertrag; Eigenverbrauch; Geschäftsveräußerung - Besteuerung des Eigenverbrauchs - Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen

1. Die Aufwendungen für den Kauf eines Mercedes Roadsters 320 SL als Zweitfahrzeug im Zusammenhang mit der Betriebseröffnung sind grundsätzlich unangemessen, wenn der Steuerpflichtige in seinem Fragebogen zur Betriebseröffnung nur einen jährlichen Umsatz von 50.000 DM und einen Gewinn von 3000 DM erklärt. 2. Die Besteuerung des Eigenverbrauchs auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Nr. 2c UStG verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht. 3. Die 1% Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ist für das Umsatzsteuergesetz grundsätzlich kein geeigneter Maßstab, um die Kosten zwischen Privatfahrten und die unternehmerischen Fahrten aufzuteilen. 4. Ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, bestimmt sich nicht nach nationalen ertragssteuerlichen Kriterien, sondern unter Berücksichtigung der Regelung in der 6. EG-Richtlinie. Danach liegt eine Geschäftsveräußerung im ganzen vor, wenn eine organisatorische Zusammenfassung von Sachen und Rechten übertragen wird, die dem Erwerber die Fortführung des Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Teils ohne großen finanziellen Aufwand ermöglicht.