FG Köln - Urteil vom 24.05.2000
2 K 3747/97
Normen:
UStDV a.F. § 61 Abs. 1 S 2 ; UStG a.F. § 18 Abs. 9 ; AO 1977 § 109 ; 8. EG-Richtlinie Art. 7 Abs. 1 S 4 ; UStDV a.F. § 61 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1527

Vorsteuer-Vergütung - Verlängerung der Frist zur Abgabe des Antrags?

FG Köln, Urteil vom 24.05.2000 - Aktenzeichen 2 K 3747/97

DRsp Nr. 2001/16313

Vorsteuer-Vergütung - Verlängerung der Frist zur Abgabe des Antrags?

1) Die Frist des § 61 Abs. 1 S. 2 UStDV a.F. ist als gesetzliche Ausschlussfrist nicht verlängerbar. § 18 Abs. 9 UStG a.F. reicht insofern als Ermächtigungsgrundlage aus, da diese Norm im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 1 S. 4 der 8. EG-Richtlinie zu sehen ist, der die sechsmonatige Ausschlussfrist festlegt. Die spätere Aufnahme dieser Frist ins Gesetz dient lediglich der Rechtsklarheit und nicht der Korrektur. 2) Die Frist nach § 61 Abs. 1 S. 2 UStDV a.F. ist auch nicht rückwirkend nach § 109 AO verlängerbar, denn § 18 Abs. 9 UStG a.F. i.V.m. § 61 Abs. 1 S. 2 UStDV a.F. stellen Spezialvorschriften dar.

Normenkette:

UStDV a.F. § 61 Abs. 1 S 2 ; UStG a.F. § 18 Abs. 9 ; AO 1977 § 109 ; 8. EG-Richtlinie Art. 7 Abs. 1 S 4 ; UStDV a.F. § 61 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin rückwirkend die Frist zur Abgabe des Antrags auf Vorsteuer-Vergütung für den Zeitraum Januar bis Dezember 1992 zu verlängern ist.