BFH - Urteil vom 19.11.1998
V R 69/96
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 985

Vorsteuer; Vorlage der Zweitausfertigung des Ersatzbelegs

BFH, Urteil vom 19.11.1998 - Aktenzeichen V R 69/96

DRsp Nr. 1999/3666

Vorsteuer; Vorlage der Zweitausfertigung des Ersatzbelegs

1. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 UStDV 1991 hat der Unternehmer die Vorsteuervergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem BfF oder bei dem zuständigen FA zu beantragen. Dem Vergütungsantrag sind die Rechnungen und Einfuhrbelege im Original beizufügen.2. Die Vorlage der Zweitausfertigung des Ersatzbelegs genügt, wenn der dem Erstattungsantrag zugrunde liegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, dass weitere Erstattungsanträge gestellt werden.

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Großbritannien, lieferte im Januar 1992 Meßgeräte an einen inländischen Abnehmer. Die Grenzabfertigung übertrug sie der C-GmbH, die die angefallene Einfuhrumsatzsteuer beim Hauptzollamt entrichtete. Das Hauptzollamt stellte über die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer einen Ersatzbeleg aus, den die C-GmbH zusammen mit ihrer Rechnung an die Klägerin absandte; nach Darstellung der Klägerin ist die Postsendung nicht angekommen.