I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Großbritannien, lieferte im Januar 1992 Meßgeräte an einen inländischen Abnehmer. Die Grenzabfertigung übertrug sie der C-GmbH, die die angefallene Einfuhrumsatzsteuer beim Hauptzollamt entrichtete. Das Hauptzollamt stellte über die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer einen Ersatzbeleg aus, den die C-GmbH zusammen mit ihrer Rechnung an die Klägerin absandte; nach Darstellung der Klägerin ist die Postsendung nicht angekommen.
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