FG Hessen - Beschluss vom 28.03.2006
6 V 636/06
Normen:
UStG § 15 § 4 ; 6. RL 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1 ;

Vorsteuer; Vorsteuerabzug; Börsengang; Kürzung; Wertpapierumsatz; Umsatz; Steuerbarer Umsatz; Dienstleistung gegen Entgelt - Voller Vorsteuerabzug beim Börsengang eines Unternehmens

FG Hessen, Beschluss vom 28.03.2006 - Aktenzeichen 6 V 636/06

DRsp Nr. 2006/29569

Vorsteuer; Vorsteuerabzug; Börsengang; Kürzung; Wertpapierumsatz; Umsatz; Steuerbarer Umsatz; Dienstleistung gegen Entgelt - Voller Vorsteuerabzug beim Börsengang eines Unternehmens

1. Eine Personengesellschaft erbringt bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Zahlung einer Bareinlage an diesen keine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne des Art. 2 Nr. 1 6. EG-Richtlinie und deshalb keinen steuerbaren (und damit nach § 4 Nr. 8e UStG steuerbefreiten) Umsatz. 2. Die Ausgabe neuer Aktien stellt keinen in den Anwendungsbereich von Art. 2 Nr. 1 6. EG-Richtlinie fallenden Umsatz dar. 3. Nach Art. 17 Abs. 1 und 2 6. EG-Richtlinie besteht ein Recht auf Abzug der gesamten Vorsteuern aus den Leistungen, die der Steuerpflichtige im Rahmen der Ausgabe von Aktien bezogen hat, sofern es sich bei sämtlichen Umsätzen, die dieser Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit vornimmt, um besteuerte Umsätze handelt.

Normenkette:

UStG § 15 § 4 ; 6. RL 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) der Antragstellerin zu Recht Vorsteuern gekürzt hat, die mit einem geplanten Börsengang der Antragstellerin (einer früheren AG) in Zusammenhang stehen.