BFH - Beschluss vom 03.05.2005
V B 200/04
Normen:
UStG (1993) § 15 Abs. 4 S. 2 § 14 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1641
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VII 52/00

Vorsteuerabzug - gemischte Verwendung

BFH, Beschluss vom 03.05.2005 - Aktenzeichen V B 200/04

DRsp Nr. 2005/10540

Vorsteuerabzug - gemischte Verwendung

Wie sich bereits aus § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG 1993 ergibt, kann der Unternehmer im Fall des § 14 Abs. 4 UStG die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Es ist grundsätzlich Sache des Unternehmers, zu entscheiden, welche Schätzungsmethode er wählt. FA wie FG können aber nachprüfen, ob die Schätzung sachgerecht ist.

Normenkette:

UStG (1993) § 15 Abs. 4 S. 2 § 14 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine als gemeinnützig anerkannte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die zur Ausbildung und Beschäftigung von Behinderten verschiedene Werkstätten und ein Zeltmateriallager (Zeltvermietung) unterhält.

Sie führte in den Streitjahren 1993 bis 1995 Umsätze aus, bei denen streitig ist, inwieweit sie gemäß § 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) dem Regelsteuersatz, gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz unterlagen und nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei waren.

Nach einer Außenprüfung setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen die Klägerin die Umsatzsteuer für die Streitjahre fest. Die Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide hatte nur teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) erkannte durch Zwischenurteil für Recht: