FG München - Urteil vom 20.05.2014
2 K 875/11
Normen:
UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 163; FGO § 101 S. 2; FGO § 102; UStAE Abschn. 15.2. Abs. 3 S. 4; UStAE Abschn. 15.2. Abs. 3 S. 6;

Vorsteuerabzug - trotz Gutgläubigkeit - nur aus Billigkeitsgründen möglich, wenn die Identität des Leistungsgebers nicht mit den Rechnugnsangaben übereinstimmt FA muss nachweisen dass der Vorsteuerabzug in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wurde

FG München, Urteil vom 20.05.2014 - Aktenzeichen 2 K 875/11

DRsp Nr. 2014/11731

Vorsteuerabzug – trotz Gutgläubigkeit – nur aus Billigkeitsgründen möglich, wenn die Identität des Leistungsgebers nicht mit den Rechnugnsangaben übereinstimmt FA muss nachweisen dass der Vorsteuerabzug in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wurde

1. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, wenn die Identität des leistenden Unternehmers nicht mit den Rechnungsangaben übereinstimmt. 2. Wenn der Leistungsempfänger über die Identität des Leistenden getäuscht worden ist, kann er sich im Festsetzungsverfahren nicht darauf berufen, gutgläubig gewesen zu sein. Ein Vorsteuerabzug kommt dann nur im Billigkeitsverfahren in Betracht. 3. Voraussetzung hierfür ist nach der Rechtsprechung des BFH, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig gewesen ist und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist.