Vorsteuerabzug

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug ist für Fahrzeuglieferer gem. § 15 Abs. 4a UStG nur eingeschränkt möglich. Die Einschränkung gilt sowohl dem Grunde nach, der Höhe nach als auch in zeitlicher Hinsicht. Folgende Regelungen sind gem. § 15 Abs. 4a UStG zu beachten:

abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Steuer;

die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre;

die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.