| Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Der Vorsteuerabzug ist für Fahrzeuglieferer gem. § 15 Abs. 4a UStG nur eingeschränkt möglich. Die Einschränkung gilt sowohl dem Grunde nach, der Höhe nach als auch in zeitlicher Hinsicht. Folgende Regelungen sind gem. § 15 Abs. 4a UStG zu beachten:
abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Steuer; | |
die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre; | |
die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt. |
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