Die Entscheidung ergeht gemäß §
1. Der Senat ist der Auffassung, dass die Würdigung des Finanzgerichts (FG), im Streitfall fehle es im Zeitraum der Errichtung der Wohnung an objektiven Anhaltspunkten für eine unternehmerische Nutzung der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. §
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