BFH - Beschluss vom 29.08.2002
V R 65/01
Normen:
UStG (1993) § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 211

Vorsteuerabzug

BFH, Beschluss vom 29.08.2002 - Aktenzeichen V R 65/01

DRsp Nr. 2002/18413

Vorsteuerabzug

1. Nach der EuGH-Rspr. hat ein Stpfl., der Gegenstände für Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet, zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Gegenstände das Recht, die geschuldete Vorsteuer abzuziehen, auch wenn der Anteil der Verwendung für unternehmerische Zwecke gering ist.2. Abzustellen ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Leistungsbezugs.

Normenkette:

UStG (1993) § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

1. Der Senat ist der Auffassung, dass die Würdigung des Finanzgerichts (FG), im Streitfall fehle es im Zeitraum der Errichtung der Wohnung an objektiven Anhaltspunkten für eine unternehmerische Nutzung der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).