Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
1. Der Senat ist der Auffassung, dass die Würdigung des Finanzgerichts (FG), im Streitfall fehle es im Zeitraum der Errichtung der Wohnung an objektiven Anhaltspunkten für eine unternehmerische Nutzung der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).
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