BFH - Beschluss vom 10.11.2003
V B 134/02
Normen:
UStG § 15 § 15a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 381
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 103/98

Vorsteuerabzug

BFH, Beschluss vom 10.11.2003 - Aktenzeichen V B 134/02

DRsp Nr. 2004/892

Vorsteuerabzug

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass das Recht des Unternehmers auf Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs entsteht und sich nach der erklärten, objektiv belegten Verwendungsabsicht richtet.2. Außer in Betrugs- oder Missbrauchsfällen kann dieses Recht nicht mehr rückwirkend aberkannt werden.3. Weicht die spätere tatsächliche Verwendung von der Absicht ab, kommt nur eine Vorsteuerberichtigung in Betracht.

Normenkette:

UStG § 15 § 15a ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ehemaliger Konkursverwalter über das Vermögen der I-GmbH. Er wurde vom Konkursgericht ermächtigt, u.a. den gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) geltend gemachten Anspruch betreffend Umsatzsteuer 1989 weiterzuverfolgen.