BFH - Beschluss vom 15.07.2004
V B 164/03
Normen:
UStG (1993) § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1676
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4595/00

Vorsteuerabzug

BFH, Beschluss vom 15.07.2004 - Aktenzeichen V B 164/03

DRsp Nr. 2004/15836

Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers setzt voraus, dass leistender Unternehmer und Rechnungsaussteller identisch sind. Die Identität ist zu verneinen, wenn der Rechnungsaussteller bloßer "Rechnungsschreiber" war.

Normenkette:

UStG (1993) § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb im Streitjahr (1995) den Handel und die Reparatur von Landmaschinen und Kfz. Der Kfz-Handel war Aufgabe des Sohnes des Klägers.

In seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger u.a. Vorsteuerbeträge aus Rechnungen einer Firma A, Inhaber X, über die Lieferung von Kfz der Marke VW mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ... DM geltend. Die Fahrzeuge waren aus Italien reimportiert worden. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hatte der Sohn des Klägers die Fahrzeuge direkt bei einem italienischen Händler bestellt und dabei mit diesem Anzahl, Typ und Ausstattung der zu liefernden Fahrzeuge abgesprochen. Die Fahrzeuge waren sodann durch Speditionen mit Sattelzügen direkt vom italienischen Lieferanten an den Unternehmensort des Klägers geliefert worden, wobei Letzterer die Transportkosten zu tragen hatte.