BFH - Beschluss vom 23.06.2004
V B 230/03
Normen:
UStG (1999) § 14 Abs. 4 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 80
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 30.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1452/03

Vorsteuerabzug

BFH, Beschluss vom 23.06.2004 - Aktenzeichen V B 230/03

DRsp Nr. 2004/17544

Vorsteuerabzug

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Rechnungen nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat.

Normenkette:

UStG (1999) § 14 Abs. 4 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in dem Umsatzsteueränderungsbescheid für 2000 vom 7. August 2003 den Abzug von gesondert berechneter Umsatzsteuer als Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der Reinigungsfirma X. Die auf den Rechnungen angegebene Anschrift hatte sich als unzutreffend erwiesen. Nachforschungen nach dem Sitz der Rechnungsausstellerin blieben ohne Ergebnis.