FG Saarland - Urteil vom 25.09.2002
1 K 316/99
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1635

Vorsteuerabzug; Abdeckrechnung; Scheinunternehmer; Nachweis; Barzahlung; Umsatzsteuer 1991

FG Saarland, Urteil vom 25.09.2002 - Aktenzeichen 1 K 316/99

DRsp Nr. 2002/17170

Vorsteuerabzug; Abdeckrechnung; Scheinunternehmer; Nachweis; Barzahlung; Umsatzsteuer 1991

Es obliegt in erster Linie den unmittelbar handelnden Teilnehmern des Wirtschaftsverkehrs, sich über die Identität und das Geschäftsgebaren des Vertragspartners zu vergewissern. Ermittelt das Finanzamt erhebliche Umstände, die einen Rechnungsaussteller als Scheinunternehmer erkennen lassen, so hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass dies nicht zutrifft und in seinem Fall die Leistungen ordnungsgemäß erbracht worden sind. Auch im Baugewerbe kann die Barzahlung nicht als unverfänglicher Normalfall angesehen werden.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt seit 1978 eine Bauunternehmung. Nachdem die Veranlagung zur Umsatzsteuer 1991 zunächst erklärungsgemäß durchgeführt worden war, stellte die Steuerfahndung 1994 fest, dass die Klägerin 1991 Vorsteuerbeträge i.H.v. 44.880 DM aus Subunternehmerrechnungen geltend gemacht hatte, deren Aussteller die Steuerfahndung als sog. Scheinfirmen angesehen hat. Im einzelnen handelte es sich hierbei um die Firmen A. GmbH, B. GmbH und C. GmbH. Hinsichtlich dieser Unternehmen stellte die Steuerfahndung folgendes fest (s. Prüfungsberichte StEL.Nr. 142/91 vom 28. Juni und 15. Juli 1994, Bl. 35ff., 50ff. BpA):

A. GmbH