BFH - Beschluss vom 29.11.2002
V B 148/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ; UStG (1993) § 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 351

Vorsteuerabzug; Absicht der steuerpflichtigen Verwendung der Eingangsumsätze

BFH, Beschluss vom 29.11.2002 - Aktenzeichen V B 148/02

DRsp Nr. 2003/444

Vorsteuerabzug; Absicht der steuerpflichtigen Verwendung der Eingangsumsätze

1. Durch die EuGH-Urteile vom 08.06.2000 Rs. C - 396/98, Schloßstraße (Slg. 2000, I - 4279), Breitsohl (Slg. 2000, I - 4321) und INZO (Slg. 1996, I - 857, BStBl II 1996, 655) und die daran anschließende Rspr. des BFH ist geklärt, dass dem Unternehmer unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug zusteht, wenn er zur Zeit des Leistungsbezugs die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, die Eingangsumsätze für steuerpflichtige Ausgangsumsätze zu verwenden.2. Die Frage, welche objektiven Nachweise für diese Absicht zu verlangen sind, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beantworten werden und ist deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ; UStG (1993) § 15 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war im Streitjahr 1997 bei einem Werbeunternehmen nichtselbständig tätig. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machte sie bei den hieraus erzielten Einkünften Werbungskosten für Fahrten mit dem eigenen PKW zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an 230 Tagen geltend.

Im März 1997 erwarb die Klägerin einen neuen PKW zum Nettopreis von 47 826,08 DM zuzüglich 7 173,92 DM Umsatzsteuer.