BFH - Beschluß vom 02.07.1999
V B 171/98
Normen:
UStG (1993) § 14 Abs. 1, 4 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1652

Vorsteuerabzug, Anschrift des Rechnungsausstellers

BFH, Beschluß vom 02.07.1999 - Aktenzeichen V B 171/98

DRsp Nr. 1999/8635

Vorsteuerabzug, Anschrift des Rechnungsausstellers

1. Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt voraus, dass ein Unternehmer an den den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen ausgeführt und hierfür in Rechnungen i.S.d. § 14 UStG die Steuer gesondert ausgewiesen hat. Die Angaben im Abrechnungspapier müssen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglichen, wozu i.d.R. die Angabe der zutreffenden Anschrift erforderlich ist. 2. Es ist zweifelhaft, ob es für die Identifizierung eines im Inland nicht ansässigen Unternehmers erforderlich ist, dass dieser auf seine Geschäfts- oder Wohnsitzanschrift im Ausland hinweist oder ob die Angabe eines Büroservice auf einer Rechnung zur Identifizierung des ausländischen Rechnungsausstellers ausreicht.

Normenkette:

UStG (1993) § 14 Abs. 1, 4 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) betrieb u.a. einen Handel mit Kraftfahrzeugen. Im Streitjahr (1996) erwarb sie vier in Italien hergestellte neue PKW von einem Lieferer, der sich und seine Anschrift auf den Rechnungen mit "W (inländische Anschrift)" bezeichnete. Die in den Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer machte die Antragstellerin als abziehbare Vorsteuerbeträge geltend.