I.
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt u. a. Handel mit Gaststätteneinrichtungen.
Mit ihrer Umsatzsteuererklärung für 1995 machte die Klägerin u. a. die hier streitigen Vorsteuern in Höhe von 12.000 DM geltend, die ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb der Einrichtung und dem Inventar eines Ladenlokals in der ... Rechnung gestellt wurden. Dazu legte sie einen Vertrag vom 2. August 1995 vor, in dem ... P.-) als Verkäufer genannt und als Kaufpreis 80.000 DM zuzüglich 15 v. H. Mehrwertsteuer in Höhe von 12.000 DM ausgewiesen wurden.
Der Beklagte (das Finanzamt) versagte den Vorsteuerabzug aus dem genannten Vertrag und setzte dementsprechend abweichend von der Steuererklärung mit Bescheid vom 13. Juni 1997 die Umsatzsteuer 1995 auf ./. 10.447 DM fest.
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