FG Köln - Urteil vom 23.02.2000
10 K 2593/99
Normen:
UStG 1993 § 4 Nr. 12 a ; UStG 1993 § 9 Abs. 1 ; UStG 1993 § 9 Abs. 2 ; UStG 1993 § 15 Abs. 2 S 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 824

Vorsteuerabzug auch bei erfolglosem Unternehmer mit objektiv

FG Köln, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen 10 K 2593/99

DRsp Nr. 2001/1961

Vorsteuerabzug auch bei erfolglosem Unternehmer mit objektiv

Eine Option und demzufolge ein Vorsteuerabzug ist bei objektivem Nachweis der erklärten Absicht, eine den Vorsteuerabzug nicht ausschließende wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, auch dann zuzulassen, wenn es aufgrund einer Fehlmaßnahme nicht zu steuerpflichtigen Umsätzen kommt.

Normenkette:

UStG 1993 § 4 Nr. 12 a ; UStG 1993 § 9 Abs. 1 ; UStG 1993 § 9 Abs. 2 ; UStG 1993 § 15 Abs. 2 S 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berechtigung der Klägerin zum Vorsteuerabzug bei einer Fehlmaßnahme (Projektaufgabe).

Die Klägerin wurde am 01.07.1993 gegründet. An ihr sind 5 Gesellschafter mit je 20 v.H. beteiligt.

Zweck der Gesellschaft ist die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses in ... (Brandenburg), sowie die langfristige Verwaltung und Vermietung der neugeschaffenen Wohn- und Geschäftsflächen.

Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 12.08.1993 die Grundstücke A und B in Brandenburg, auf denen die Bauplanung verwirklicht werden sollte.

Für die in den Jahren 1993, 1994 und 1996 angefallenen Planungskosten machte die Klägerin Vorsteuererstattungen i.H.v. 15.751,37 DM (1993), 40.323,48 DM (1994) und 4.724,10 DM (1996) geltend. Für 1994 erklärte sie außerdem einen nach § 4 Nr. 2 UStG steuerfreien Umsatz i.H.v. 23.555,- DM.