BFH - Urteil vom 30.06.2022
V R 32/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
AG 2023, 451
BB 2022, 2388
BB 2023, 925
BFH/NV 2022, 1410
DB 2022, 2523
DStR 2022, 2100
GmbHR 2023, 40
ZIP 2022, 2246
ZInsO 2022, 2489
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2707/17

Vorsteuerabzug aufgrund eines vorrangigen UnternehmensinteressesBeauftragung von Outplacement-Unternehmen

BFH, Urteil vom 30.06.2022 - Aktenzeichen V R 32/20

DRsp Nr. 2022/14513

Vorsteuerabzug aufgrund eines vorrangigen Unternehmensinteresses Beauftragung von Outplacement-Unternehmen

Bezieht der Unternehmer für einen von ihm angestrebten Personalabbau Leistungen von sog. Outplacement-Unternehmen, mit denen unkündbar und unbefristet Beschäftigte individuell insbesondere durch sog. Bewerbungstrainings bei der Begründung neuer Beschäftigungsverhältnisse unterstützt werden sollen, ist der Unternehmer aufgrund eines vorrangigen Unternehmensinteresses zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25.08.2020 – 8 K 2707/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Aktiengesellschaft mit zahlreichen Tochtergesellschaften, die mit ihr i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) organschaftlich verbunden sind, war in den Jahren 2009 bis 2011 (Streitjahre) nach ihrer Umsatztätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.