FG Düsseldorf - Urteil vom 08.06.2018
1 K 3724/15 U
Normen:
UStG § 14; UStG § 14a; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 1045

Vorsteuerabzug aus als Schlussrechnung bezeichneten Abrechnungspapieren über das Setzen von Automatenständern sowie das Aufstellen und Zurückholen von Automaten

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2018 - Aktenzeichen 1 K 3724/15 U

DRsp Nr. 2019/6630

Vorsteuerabzug aus als "Schlussrechnung" bezeichneten Abrechnungspapieren über das Setzen von Automatenständern sowie das Aufstellen und Zurückholen von Automaten

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid für 2010 vom 26.01.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.11.2015 wird dahingehend geändert, dass weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von ... EUR berücksichtigt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 14; UStG § 14a; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der C GmbH & Co. KG, (im Folgenden: C-KG). ... Geschäftsführer waren seinerzeit der Zeuge D und E.

Die Klägerin begehrt mit Ihrer Klage den Vorsteuerabzug im Streitjahr 2010 in Höhe von ... EUR aus insgesamt 274 als "Schlussrechnung" bezeichneten Abrechnungspapieren über das Setzen von Automatenständern ..., sowie das Aufstellen und Zurückholen von Automaten in den Jahren 2001 bis 2005.

Die abgerechneten Leistungen wurden unstreitig seinerzeit von dem im Jahr 2014 verstorbenen F, wohnhaft: erbracht.

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug in drei Betriebsprüfungen aus unterschiedlichen Gründen:

1. Prüfungszeitraum 2001 bis 2004, Prüfungsbericht vom 05.12.2006, Betriebsprüfer G,

2. Prüfungszeitraum 2005 bis 2008, Prüfungsbericht vom 10.08.2010, Betriebsprüfer H,