FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.10.2002
4 K 2205/99
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;

Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für die Fahrschulausbildung der Tochter; Umsatzsteuer 1996

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.10.2002 - Aktenzeichen 4 K 2205/99

DRsp Nr. 2004/5870

Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für die Fahrschulausbildung der Tochter; Umsatzsteuer 1996

Die Kosten für die vor Aufnahme des Jurastudiums absolvierte Fahrschulausbildung der Tochter eines Rechtsanwalts lassen sich auch dann nicht dem unternehmerischen Bereich zuordnen, so dass eine Vorsteuerabzugsberechtigung bestünde, wenn sich die Tochter vertraglich nach erfolgreichem Abschluss des zweiten juristischen Staatsexamens zur Mitarbeit in der Rechtsanwaltskanzlei verpflichtet hat.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für die Fahrschulausbildung der Tochter des Klägers.