FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.02.2009
6 K 2641/06
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 Satz 2; UStG § 3 Abs. 9a; UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2011, 953

Vorsteuerabzug aus Baukosten in der Zeit vom 01.07.2004 bis 02.12.2004 bei Verwendung von weniger als 10 % des Gebäudes zu unternehmerischen Zwecken

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2009 - Aktenzeichen 6 K 2641/06

DRsp Nr. 2011/2519

Vorsteuerabzug aus Baukosten in der Zeit vom 01.07.2004 bis 02.12.2004 bei Verwendung von weniger als 10 % des Gebäudes zu unternehmerischen Zwecken

Wird ein dem Unternehmen vollständig zugeordnetes Gebäude zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt, so sind die Vorsteuern aus den in der Zeit vom 01.07.2004 bis 02.12.2004 bezogenen Leistungen gleichwohl abzugsfähig. Für die Frage, welche Leistungen dem "abzugsunschädlichen" Zeitraum vom 01.07.2004 bis zum 02.12.2004 zuzuordnen sind, ist nicht auf den Lieferzeitpunkt, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Unternehmer die entsprechende Rechnung in den Händen gehalten hat.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 Satz 2; UStG § 3 Abs. 9a; UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob die Klägerin, eine Grundstücksgemeinschaft, die Vorsteuer aus Rechnungen abziehen kann, die aus der umfassenden Renovierung eines Wohnhauses herrühren.