FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.09.2007
7 K 5535/04 B
Normen:
UStG (1993) § 4 Nr. 12 Buchst. a ; UStG (1993) § 9 Abs. 2 ; UStG (1993) § 15 Abs. 1 S. 1 ; UStG (1993) § 15 Abs. 2 ; UStG (1993) § 15 Abs. 4 ; UStG (1993) § 27 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 568

Vorsteuerabzug aus Bauleistungen; Beginn der Gebäudeerrichtung; Bewertung von Abbruchmaßnahmen oder einer bei Erwerb des Grundstücks eingegangenen Bauverpflichtung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.09.2007 - Aktenzeichen 7 K 5535/04 B

DRsp Nr. 2008/2955

Vorsteuerabzug aus Bauleistungen; Beginn der Gebäudeerrichtung; Bewertung von Abbruchmaßnahmen oder einer bei Erwerb des Grundstücks eingegangenen Bauverpflichtung

1. Die Möglichkeit der Option zur Steuerpflicht von Vermietungsumsätzen und damit die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus Bauleistungen richtet sich nach § 9 Abs. 2 UStG in der Fassung des StMBG vom 21.12.1993, wenn mit der Errichtung des Gebäudes nach dem 10.11.1993 begonnen wurde. Als Baubeginn in diesem Sinne kommen der Beginn der Aushubarbeiten, die Vergabe eines spezifizierten Bauauftrags an einen Bauunternehmer oder die Anfuhr nicht unerheblicher Mengen von Baumaterial auf dem Bauplatz in Betracht. 2. Der Abbruch des auf dem zu bebauenden Grundstück vorhandenen Gebäudebestandes kann jedenfalls dann nicht als Baubeginn im obigen Sinne angesehen werden, wenn mit der Errichtung des neuen Gebäudes nicht umittelbar im Anschluss an die Abbrucharbeiten begonnen worden ist, sondern in einem sich daran anschließenden Zeitraum von zehn Monaten nur Vorbereitungsmaßnahmen zur Errichtung des Gebäudes und Maßnahmen zur Erschließung des unbebauten Grundstücks getroffen wurden.