FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.05.2010
1 K 29/10
Normen:
UStG 1993 § 4 Nr. 12a; UStG 1993 § 9; UStG 1993 § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; UStG 1993 § 17 Abs. 2 Nr. 3; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B b;
Fundstellen:
DStRE 2011, 309
EFG 2010, 1456

Vorsteuerabzug aus Bauleistungen; Option zur Umsatzsteuer bei Zwischenvermietung eines Gemeindesaales an eine Betriebs-GmbH

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 1 K 29/10

DRsp Nr. 2010/12820

Vorsteuerabzug aus Bauleistungen; Option zur Umsatzsteuer bei Zwischenvermietung eines Gemeindesaales an eine Betriebs-GmbH

1. Der Verzicht auf die Steubefreiung ist im Falle der Zwischenvermietung eines Gemeindesaales an eine Betriebs-GmbH zulässig, wenn die Optionsbeschränkung des § 9 Abs. 2 UStG 1993 nicht eingreift, da die Nutzungsüberlassung an den Leistungsempfänger auf der Endstufe steuerpflichtig ist. 2. Tritt auf der Endstufe die kurzfristige Vermietung eines Gemeindesaales gegenüber anderen wesentlichen Vertragsleistungen wie der Gestellung von Personal und der Überlassung von Betriebseinrichtungen in den Hintergrund, ist die Raumüberlassung steuerpflichtig, weil sie als Teil einer steuerpflichtigen einheitlichen Leistung und nicht als steuerfreie Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12a UStG zu qualifizieren ist. Die Abgrenzung erfolgt danach, ob die Vereinbarung zur Raumnutzung im Wesentlichen die passive Bereitstellung von Gebäuden oder Flächen gegen eine Vergütung zum Gegenstand hat, die nach dem Zeitablauf bemessen ist, oder ob sie auf die Erbringung einer Dienstleistung gerichtet ist. 3. Die Kurzfristigkeit der Vermietung spricht i. d. R. gegen eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12a UStG.