FG Köln - Urteil vom 23.07.2003
14 K 6155/01
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1;

Vorsteuerabzug aus Betriebskostenumlage; Anforderungen an ein Abrechnungspapier als Belegnachweis

FG Köln, Urteil vom 23.07.2003 - Aktenzeichen 14 K 6155/01

DRsp Nr. 2010/18677

Vorsteuerabzug aus Betriebskostenumlage; Anforderungen an ein Abrechnungspapier als Belegnachweis

1. Aus der Verwendung des Sammelbegriffes "Betriebskostenumlage" lassen sich die - angeblich abgerechneten - Eingangsleistungen nicht hinreichend eindeutig und leicht nachvollziehbar identifizieren, um die Vorsteuer aus dieser Abrechnung geltend machen zu können. 2. Andere Geschäftsunterlagen können zur Identifizierung der Leistungen nur herangezogen werden, wenn in der Abrechnung selbst auf diese verwiesen wird und die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet sind.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin aus einer ihr in Rechnung gestellten Betriebskostenumlage zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Die Klägerin ist Komplementär-GmbH bei verschiedenen in der Rechtsform von Kommanditgesellschaften betriebenen geschlossenen Immobilienfonds der X-Gruppe. Treuhand-Kommanditistin bei diesen Kommanditgesellschaften ist jeweils die X AG. Die Klägerin und die X AG sind Schwestergesellschaften.

In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1996 vom 28.05.1998 erklärte die Klägerin Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen i.H.v. 0,- DM und machte Vorsteuerbeträge i.H.v. 11.154,63 DM geltend.