FG München - Urteil vom 26.02.2010
14 K 4676/06
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 14;

Vorsteuerabzug aus Bewirtungs-, Benzin- und Reisekosten

FG München, Urteil vom 26.02.2010 - Aktenzeichen 14 K 4676/06

DRsp Nr. 2010/11781

Vorsteuerabzug aus Bewirtungs-, Benzin- und Reisekosten

1. Hat der Unternehmer zu dieser Zeit mit den Leistungsbezügen noch keine nennenswerten Verwendungsumsätze i. S. d. § 15 Abs. 2 UStG ausgeführt, ist auf die beabsichtigten Verwendungsumsätze abzustellen. Er braucht die Aufnahme des tatsächlichen Betriebs seines Unternehmens nicht abzuwarten, sondern kann den sofortigen Vorsteuerabzug aus den ersten Investitionsausgaben tätigen, wenn er die Erklärung, zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben hat und dies durch objektive Anhaltspunkte belegt 2. Es entsteht nur dann das Recht zum Vorsteuerabzug, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke von besteuerten Umsätze verwendet werden (vgl. EuGH v. 11.7.1991 Rs. C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795).