Vorsteuerabzug aus Bewirtungs-, Benzin- und Reisekosten
FG München, Urteil vom 26.02.2010 - Aktenzeichen 14 K 4676/06
DRsp Nr. 2010/11781
Vorsteuerabzug aus Bewirtungs-, Benzin- und Reisekosten
1. Hat der Unternehmer zu dieser Zeit mit den Leistungsbezügen noch keine nennenswerten Verwendungsumsätze i. S. d. § 15 Abs. 2UStG ausgeführt, ist auf die beabsichtigten Verwendungsumsätze abzustellen. Er braucht die Aufnahme des tatsächlichen Betriebs seines Unternehmens nicht abzuwarten, sondern kann den sofortigen Vorsteuerabzug aus den ersten Investitionsausgaben tätigen, wenn er die Erklärung, zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben hat und dies durch objektive Anhaltspunkte belegt2. Es entsteht nur dann das Recht zum Vorsteuerabzug, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke von besteuerten Umsätze verwendet werden (vgl. EuGH v. 11.7.1991 Rs. C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795).
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