BFH - Urteil vom 10.12.2008
XI R 57/06
Normen:
UStG § 14 Abs. 3; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO § 163; AO § 227;
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 14.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4129/03

Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen; Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs für tatsächlich nicht gelieferte Ware; Scheingeschäfte über die Lieferung von Baumaschinen in betrügerischem Zusammenspiel

BFH, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen XI R 57/06

DRsp Nr. 2009/10271

Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen; Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs für tatsächlich nicht gelieferte Ware; Scheingeschäfte über die Lieferung von Baumaschinen in betrügerischem Zusammenspiel

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 3; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO § 163; AO § 227;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr 1997 im Leasinggeschäft tätig, u.a. auch im Baubereich. Sie kaufte von dem Unternehmer A Baumaschinen und verleaste diese an die B-GmbH (B). B war Organgesellschaft des Unternehmers C. C hatte dem A Rechnungen über verschiedene Baumaschinen ausgestellt.

Von der Klägerin unbemerkt, wurden mehrere Baumaschinen in betrügerischem Zusammenspiel zum Gegenstand von Kauf- und Leasingvereinbarungen gemacht, ohne dass die betreffenden Baumaschinen tatsächlich geliefert wurden.

Die der Klägerin von A in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, der keine Warenlieferungen zugrunde lagen, beträgt insgesamt 326 850 DM. Die Klägerin machte diesen Betrag als Vorsteuer geltend.

Die Umsatzsteuer 1997 für die Klägerin wurde entsprechend der am 9. September 1998 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) eingegangenen Umsatzsteuererklärung festgesetzt.