FG Sachsen - Urteil vom 26.09.2012
2 K 779/12
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. a; UStG § 4 Nr. 17 Buchst. a; UStG § 6; UStG § 6a; AO § 5; GG Art. 3 Abs. 1;

Vorsteuerabzug aus Blutplasmalieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet Konkurrenz zweier Umsatzsteuerbefreiungen Selbstbindung der Verwaltung an ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften

FG Sachsen, Urteil vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 2 K 779/12

DRsp Nr. 2012/23441

Vorsteuerabzug aus Blutplasmalieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet Konkurrenz zweier Umsatzsteuerbefreiungen Selbstbindung der Verwaltung an ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften

1. Handelt es sich bei einer Lieferung von Blutplasma um eine Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG oder eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG, die jeweils steuerbefreit sind, so geht die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 17 UStG vor. Ein Vorsteuerabzug ist somit nicht möglich. 2. Eine Selbstbindung der Verwaltung tritt nur bei solchen Verwaltungsanweisungen ein, die die Ausübung eines der Verwaltung eingeräumten Ermessens regeln.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. a; UStG § 4 Nr. 17 Buchst. a; UStG § 6; UStG § 6a; AO § 5; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Blutplasmalieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet.