FG Köln - Urteil vom 29.01.2015
6 K 3255/13
Normen:
UStG § 15 Abs 1 Nr 1 Satz 1; UStG § 2 Abs. 1;

Vorsteuerabzug aus d. Aufwendungen für die Erstellung eines Vereinsheftes eines Tennissportvereins e.V.

FG Köln, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen 6 K 3255/13

DRsp Nr. 2015/5808

Vorsteuerabzug aus d. Aufwendungen für die Erstellung eines Vereinsheftes eines Tennissportvereins e.V.

1. Führt ein Stpfl. sowohl Umsätze aus, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht, kann der den Vorsteuerabzug nur für den Teil der MwSt vornehmen, der dem Betrag der erstgenannten Umsätze entspricht. 2. Der Stpfl. ist als Verein Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG soweit er Einnahmen im Rahmen seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erzielt. Unter Zugrundelegung des vorgenannten Grundsatzes kann der Stpfl. die Vorsteuern aus den Herstellungskosten eines Vereinsheftes nur anteilig zum Abzug bringen, denn die der Erstellung der Vereinszeitung dienenden Eingangsumsätze stehen nicht ausschließlich mit den steuerpflichtigen Werbeumsätzen des Stpfl. in Zusammenhang, sondern haben gleichermaßen Eingang in die dem ideellen Bereich des Stpfl. zuzuordnenden Artikel über das Vereinsleben gefunden.

Normenkette:

UStG § 15 Abs 1 Nr 1 Satz 1; UStG § 2 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Zweck des Vereins ist nach seiner Satzung die Förderung des Tennissports, insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.