FG Saarland - Beschluss vom 16.02.2012
2 V 1343/11
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 14; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2012, 10
DStRE 2013, 161

Vorsteuerabzug aus Dauerleistungen Bestätigung des Vermieters über die geschuldete und insgesamt zu zahlende Miete genügt bei summarischer Prüfung zur Konkretisierung der Angaben im Mietvertrag

FG Saarland, Beschluss vom 16.02.2012 - Aktenzeichen 2 V 1343/11

DRsp Nr. 2012/12266

Vorsteuerabzug aus Dauerleistungen Bestätigung des Vermieters über die geschuldete und insgesamt zu zahlende Miete genügt bei summarischer Prüfung zur Konkretisierung der Angaben im Mietvertrag

1. Bei Mietverträgen wird der abgerechnete Leistungsgegenstand, nämlich die Vermietung für einen bestimmten Zeitraum (z.B. Monat), als Teilleistung i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 2 und 3 UStG erst durch die monatlichen Zahlungsaufforderungen oder -belege konkretisiert. Erst damit erhält die im Vertrag vereinbarte Monatsmiete (einschließlich gesondert ausgewiesenem Umsatzsteuerbetrag) die erforderlichen tatsächlichen Ergänzungen, aufgrund derer eine für den Vorsteuerabzug ausreichende Leistungsbeschreibung angenommen werden kann. 2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob nicht auch eine Bestätigung des Vermieters über die geschuldete und insgesamt zu zahlende Miete genügen kann, um die Angaben im Mietvertrag so zu konkretisieren, dass ein Vorsteuerabzug aus der geschuldeten Miete erfolgen kann.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 14; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Änderung von Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2003 bis 2006 streitig, die aufgrund einer Betriebsprüfung (BP) ergangen sind.