FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.01.2019
6 K 2360/17
Normen:
UStG a.F. § 2 Abs. 3 S. 1; KStG § 4; MwStSystRL Art. 13;

Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Errichtung und Gestaltung eines als Marktplatz bezeichneten Platzes durch die Stadtgemeinde (hier: Kurbetrieb); Erfordernis der Ausübung einer wirtschaftlichen und damit nachhaltigen Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen für die Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.01.2019 - Aktenzeichen 6 K 2360/17

DRsp Nr. 2021/7453

Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Errichtung und Gestaltung eines als Marktplatz bezeichneten Platzes durch die Stadtgemeinde (hier: Kurbetrieb); Erfordernis der Ausübung einer wirtschaftlichen und damit nachhaltigen Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen für die Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

Die Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erdordert, dass eine wirtschaftliche und damit nachhaltige Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen ausgeübt wird, die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der Körperschaft heraushebt. Handelt die juristischen Person des öffentlichen Rechts dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, kommt es auf weitere Voraussetzungen nicht an. Handelt sie dagegen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, ist sie nur Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

UStG a.F. § 2 Abs. 3 S. 1; KStG § 4; MwStSystRL Art. 13;

Tatbestand

Die Streitsache befindet sich im 2. Rechtsgang. Streitig ist der Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Errichtung und Gestaltung eines als Marktplatz bezeichneten Platzes durch die Klägerin.

1. 2.