FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.02.2011
6 K 2607/08
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 94; BGB § 95; BGB § 2174;

Vorsteuerabzug aus der Erneuerung eines asbesthaltigen Daches zwecks Installation einer Photovoltaikanlage

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2011 - Aktenzeichen 6 K 2607/08

DRsp Nr. 2011/7171

Vorsteuerabzug aus der Erneuerung eines asbesthaltigen Daches zwecks Installation einer Photovoltaikanlage

1. Wird eine noch nicht erneuerungsbedürftige, jedoch asbesthaltige Dacheindekkung allein deshalb erneuert, damit auf dem Dach eine Photovoltaikanlage installiert werden darf, so sind die Vorsteuern aus der Neueindeckung des Daches insoweit abzugsfähig, als diese aus rechtlichen Gründen für die Installation der Photovoltaikanlage notwendig wurde. 2. Verstirbt der Betreiber der Photovoltaikanlage unter Hinterlassung eines Testaments, mit dem er sowohl das Hausgrundstück als auch die Photovoltaikanlage im Wege eines Vermächtnisses einem Vermächtnisnehmer hinterlässt, so kann dieser Rechtsnachfolger des Unternehmens "Stromeinspeisung" und damit Anspruchsberechtigter hinsichtlich eines Vorsteuer-Erstattungsanspruchs sein, auch wenn die notarielle Übertragung des Hausgrundstücks noch nicht vorgenommen wurde, da die Photovoltaikanlage ein selbstständiger Gegenstand ist, der unabhängig davon formlos übertragen werden kann.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 94; BGB § 95; BGB § 2174;

Tatbestand:

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Photovoltaikanlage.