FG München - Urteil vom 29.07.2014
2 K 2601/11
Normen:
UStG § 15 Abs. 1;

Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Doppelhaushälfte trotz mehrjährigem Leerstand

FG München, Urteil vom 29.07.2014 - Aktenzeichen 2 K 2601/11

DRsp Nr. 2014/14917

Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Doppelhaushälfte trotz mehrjährigem Leerstand

1. Nach dem Grundsatz des „Sofortabzugs” ist der Vorsteuerabzug bereits in der Investitionsphase zu gewähren, wenn der Unternehmer zur Zeit des Leistungsbezugs die Erklärung, zu besteuerten Umsätzen führende unternehmerische Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben und diese Absicht durch objektive Anhaltspunkte belegt hat. 2. Zu den objektiven Anhaltspunkten, anhand deren beurteilt werden kann, ob ein Steuerpflichtiger im Einzelfall Gegenstände für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten erworben hat, gehört zwar auch der zwischen dem Erwerb der Gegenstände und ihrer Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum. Der Umstand, dass für unternehmerische Zwecke erworbene Gegenstände nicht sofort für diese Zwecke verwendet werden, kann das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich jedoch nicht in Frage stellen. 3. Deshalb steht auch die mehrjährige Nichtnutzung (Leerstand) einer dem Unternehmen zugeordneten Doppelhaushälfte der Anerkennung des Vorsteuerabzugs nicht entgegen, wenn es hierfür nachvollziehbare Gründe gibt und die spätere (steuerpflichtige) Nutzung der behaupteten ursprünglichen Nutzungsabsicht entspricht.