BFH - Urteil vom 04.05.2022
XI R 29/21 (XI R 7/19)
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 881
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1538/17

Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer PhotovoltaikanlageBestehen eines ZuordnungswahlrechtsKeine Frist für die Mitteilung eines Zuordnungswahlrechts

BFH, Urteil vom 04.05.2022 - Aktenzeichen XI R 29/21 (XI R 7/19)

DRsp Nr. 2022/9495

Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Photovoltaikanlage Bestehen eines Zuordnungswahlrechts Keine Frist für die Mitteilung eines Zuordnungswahlrechts

1. Für die Dokumentation der Zuordnung (grundlegend BFH-Urteil vom 07.07.2011 – V R 42/09, BFHE 234, 519, BStBl II 2014, 76) ist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden. 2. Die Tatsache, dass im Lauf des Jahres, in dem eine Photovoltaikanlage erworben wurde, ein Vertrag mit dem Recht zum Weiterverkauf des gesamten von der Anlage erzeugten Stroms zuzüglich Umsatzsteuer abgeschlossen wurde, ist ein Indiz dafür, dass der Steuerpflichtige die Photovoltaikanlage dem Unternehmen voll zugeordnet hat.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 12.09.2018 – 14 K 1538/17 sowie die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 18.05.2017 und die Änderungsbescheide des Beklagten vom 30.11.2016 und 27.03.2017 ersatzlos aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1;

Gründe

I.