FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.04.2000
1 K 1510/99
Normen:
UStG § 9 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2b ; UStG § 2 Abs. 3 ; UStG § 4 Nr. 12 a ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 15a; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5;

Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines gemischt genutzten Werksgebäudes

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.04.2000 - Aktenzeichen 1 K 1510/99

DRsp Nr. 2001/2467

Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines gemischt genutzten Werksgebäudes

Der aus ertragsteuerlichen Gründen abgeschlossene und anerkannte Mietvertrag zwischen einer Ortsgemeinde und einem Betrieb gewerblicher Art. (BgA) dieser Ortsgemeinde, wonach der BgA als Mieter anzusehen ist, beinhaltet umsatzsteuerrechtlich keine Entscheidung für die Zuordnung eines gemischt genutzten einheitlichen Gegenstandes. Umsatzsteuerrechtlich kann der ertragsteuerliche Mietgegenstand aufgrund der allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Zuordnungsregeln auch in einem solchen Fall vollständig dem Unternehmensbereich des Mieters zugeordnet werden. Für die Zuordnungsentscheidung ist die Geltendmachung von Vorsteuern ausreichend.

Normenkette:

UStG § 9 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2b ; UStG § 2 Abs. 3 ; UStG § 4 Nr. 12 a ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 15a; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Umfang des Vorsteuerabzugs aus Leistungsbezügen für ein von der Klägerin errichtetes Gebäude.