FG München - Urteil vom 27.07.2009
14 K 1164/07
Normen:
UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 2;

Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines Holzschuppens im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage

FG München, Urteil vom 27.07.2009 - Aktenzeichen 14 K 1164/07

DRsp Nr. 2009/24426

Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines Holzschuppens im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage

Wird für eine bisher auf einem fremden Grundstück installierte Photovoltaikanlage (PV-Anlage) ein Holzschuppen errichtet, um die PV-Anlage auf dessen Dach zu montieren, sind die Vorsteuern aus den Herstellungskosten des nicht im erforderlichen Umfang für deren Betrieb und auch ansonsten nicht unternehmerisch genutzten Holzschuppens nicht abzugsfähig. In die Berechnung der 10 %-Grenze des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG geht lediglich die Wohn- bzw. Nutzfläche des Gebäudes, nicht jedoch das Dach ein (hier: durch die Installation der Anlagenteile wie Einspeisezähler, Wechselrichter und Schaltschrank im Schuppeninneren keine mehr als 10 %ige Nutzung des Schuppens zum Betrieb der PV-Anlage).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines Holzschuppens im Zusammenhang mit der Installierung einer Photovoltaikanlage.