FG Nürnberg - Urteil vom 13.04.2010
2 K 952/08
Normen:
UStG § 15;

Vorsteuerabzug aus der Neueindeckung eines Daches im Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage

FG Nürnberg, Urteil vom 13.04.2010 - Aktenzeichen 2 K 952/08

DRsp Nr. 2010/22995

Vorsteuerabzug aus der Neueindeckung eines Daches im Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage

Als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer gilt bereits, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage erfüllt die Voraussetzungen einer unternehmerischen Tätigkeit, wenn er als Nutzung eines Gegenstandes der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient.

Normenkette:

UStG § 15;

Tatbestand:

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Neueindeckung eines Daches im Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage.

Der Kläger deckte im Jahr 2006 das Dach seiner ca. 1920 erbauten Scheune mit Tonziegeln neu ein und errichtete auf der Südseite des Daches eine Photovoltaikanlage. Unstreitig beträgt die gesamte neu eingedeckte Dachfläche 148 qm, wovon die mit der Photovoltaikanlage bedeckte Südseite einen Anteil von 85 qm (= 57,43 %) ausmacht. Weiter schloss er einen Einspeisungsvertrag mit dem Energieunternehmen A und verzichtete gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG.