BFH - Urteil vom 06.12.2007
V R 61/05
Normen:
UStG (1993) § 14 § 15 Abs. 1 ; FGO § 68 § 121 § 127 ; Richtlinie 86/560/EWG Art. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 907
BFHE 220, 55
BStBl II 2008, 695
DB 2008, 853
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4658/01

Vorsteuerabzug aus der Rechnung einer GmbH; Feststellungslast für die Richtigkeit des angegebenen Sitzes; Rechtsformneutralität

BFH, Urteil vom 06.12.2007 - Aktenzeichen V R 61/05

DRsp Nr. 2008/8593

Vorsteuerabzug aus der Rechnung einer GmbH; Feststellungslast für die Richtigkeit des angegebenen Sitzes; Rechtsformneutralität

»1. Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt die Feststellungslast dafür, dass der in der Rechnung einer GmbH angegebene Sitz tatsächlich bestanden hat. 2. Es besteht eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern. 3. Die Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung sind für alle Unternehmer, unabhängig von der Rechtsform, dieselben.«

Normenkette:

UStG (1993) § 14 § 15 Abs. 1 ; FGO § 68 § 121 § 127 ; Richtlinie 86/560/EWG Art. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt in Deutschland einen Kfz-Handel und erwarb im Streitjahr (1996) unter anderem Fahrzeuge, die aus Italien reimportiert worden waren.

Aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) für 1996 den Vorsteuerabzug in Höhe von insgesamt 64 186,10 DM. Dabei handelt es sich um Rechnungen der Firma W in N (Deutschland) sowie um eine Rechnung vom 4. November 1996 mit einem Vorsteuerbetrag von 2 452,17 DM, die nicht an den Kläger, sondern an eine Firma M in M (Deutschland) gerichtet gewesen sei.