FG München - Urteil vom 27.07.2009
14 K 595/08
Normen:
UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 2;

Vorsteuerabzug aus der Sanierung eines Scheunendaches im Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage

FG München, Urteil vom 27.07.2009 - Aktenzeichen 14 K 595/08

DRsp Nr. 2009/24427

Vorsteuerabzug aus der Sanierung eines Scheunendaches im Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage

1. Wird für die sog. "Auf-Dach-Montage" einer Photovoltaikanlage (Solarmodule werden ohne Eingriff in die Dichtigkeit der Dachhaut mit einem Gestell auf das bestehende Dach installiert) das Dach einer nicht betrieblich genutzten Scheune grundlegend saniert, da die Haltbarkeit des alten Daches der Einspeisedauer von ca. 20 Jahren nicht standgehalten hätte, sind die Vorsteuern aus den Kosten der Dachsanierung nicht abzugsfähig. Die unternehmerische Nutzung eines Gegenstandes richtet sich nach dessen bestimmungsgemäßer Verwendung, wozu die Nutzung des Daches nicht zählt, so dass die ansonsten nichtunternehmerisch genutzte Scheune nicht dem Unternehmensvermögen "Betrieb der Photovoltaikanlage" zugeordnet werden kann. 2. Soweit es infolge der Installation der Anlage notwendig ist, aus statischen Gründen Sparren zu verstärken oder Stützbalken einzuziehen, können diese Kosten dagegen als durch den Aufbau der Anlage verursacht angesehen werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Sanierung eines Scheunendaches im Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage.