FG München - Urteil vom 16.07.2015
14 K 277/12
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3; UStG § 2 Abs. 1 S. 1; UStG § 14 Abs. 5 S. 1; UStG § 14c Abs. 2 S. 2; UStG § 17 Abs. 1 S. 1; UStG § 17 Abs. 1 S. 2; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 2; Richtlinie 2006/112/EG Art. 167; Richtlinie 2006/112/EG Art. 63; Richtlinie 2006/112/EG Art. 65; Richtlinie 2006/112/EG Art. 185 Abs. 1;

Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung für ein bezahltes, aber tatsächlich wegen Betrugsabsicht des Rechnungsausstellers nicht geliefertes Blockheizkraftwerk bei Gutgläubigkeit des Bestellers

FG München, Urteil vom 16.07.2015 - Aktenzeichen 14 K 277/12

DRsp Nr. 2015/18350

Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung für ein bezahltes, aber tatsächlich wegen Betrugsabsicht des Rechnungsausstellers nicht geliefertes Blockheizkraftwerk bei Gutgläubigkeit des Bestellers

1. Bei richtlinienkonformer Auslegung gilt als Unternehmer bereits, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben, und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt (im Streitfall: Anzahlung auf den Kaufpreis für ein Blockheizkraftwerk – BHKW –, das auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen durch regelmäßige Einspeisung von Strom in das allgemeine Stromnetz abzielt).