Vorsteuerabzug aus einer Rechnung mit zu hohem Umsatzsteuerausweis

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Vorsteuerabzug aus einer Rechnung mit zu hohem Umsatzsteuerausweis

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer nur die gesetzlich geschuldete Steuer für Eingangsleistungen als Vorsteuer geltend machen. Daher ist bei zu hohem Umsatzsteuerausweis nur der gesetzlich geschuldete Betrag als Vorsteuer abzugsfähig. Ein darüber hinausgehender Abzug der nach § 14c UStG geschuldeten Steuer als Vorsteuer ist nicht möglich.

Die übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG müssen bei einer Rechnung mit zu hohen Steuerausweis ebenfalls gegeben sein. Insbesondere die Mindestanforderungen an eine Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG sind zu beachten. Fehlen bereits diese Voraussetzungen, wird der Vorsteuerabzug komplett versagt.

Beispiel 1

Holzhändler H liefert Holz an den Unternehmer U. U möchte das Holz für sein Unternehmen nutzen. Es wird ein Nettopreis von 1.000 Euro zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart. H schreibt eine Rechnung i.H.v. 1.190 Euro und weist 190 Euro Umsatzsteuer darin gesondert aus. Tatsächlich hat es sich bei dem gelieferten Holz um Brennholz gehandelt, das nur mit dem 7%igen Steuersatz besteuert wird.

Lösung: Zivilrechtlich schuldet U nur 1.070 Euro. Zahlt er diesen Betrag, kann er den Vorsteuerabzug aus dem darin enthaltenen Steuerbetrag von 70 Euro geltend machen.