Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer nur die gesetzlich geschuldete Steuer für Eingangsleistungen als Vorsteuer geltend machen. Daher ist bei zu hohem Umsatzsteuerausweis nur der gesetzlich geschuldete Betrag als Vorsteuer abzugsfähig. Ein darüber hinausgehender Abzug der nach § 14c UStG geschuldeten Steuer als Vorsteuer ist nicht möglich.
Die übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG müssen bei einer Rechnung mit zu hohen Steuerausweis ebenfalls gegeben sein. Insbesondere die Mindestanforderungen an eine Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG sind zu beachten. Fehlen bereits diese Voraussetzungen, wird der Vorsteuerabzug komplett versagt.
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