FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.02.2013
7 V 7032/12
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 1009

Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen bei einem durch eine Geschäftsführungsmaßnahme ausgelösten Beteiligungserwerb

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2013 - Aktenzeichen 7 V 7032/12

DRsp Nr. 2013/5018

Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen bei einem durch eine Geschäftsführungsmaßnahme ausgelösten Beteiligungserwerb

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein durch eine Geschäftsführungsmaßnahme ausgelöster Beteiligungserwerb an einem anderen Unternehmen mit Rücksicht auf eine dahinter stehende unternehmerische Gesamtkonzeption seine Eigenschaft als eigenständiger Geschäftsvorgang verlieren und dadurch untrennbarer, unselbständiger Bestandteil der (unternehmerischen) Geschäftsführungstätigkeit selbst werden kann mit der Folge, dass dem Erwerber der Vorsteuerabzug aus den mit dem Beteiligungserwerb in Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen zu gewähren ist.

Die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2006 vom 14. Mai 2012 und 2007 vom 24. Oktober 2011 wird vom Fälligkeitstag an bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer Entscheidung über die Einsprüche der Antragstellerin an sie oder deren anderweitiger Erledigung hinsichtlich der Umsatzsteuerfestsetzung 2006 im Betrag von … EUR und bezüglich der Umsatzsteuerfestsetzung 2007 im Betrag von … EUR jeweils nebst entsprechender Zinsen ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.