BFH - Urteil vom 04.05.2022
XI R 28/21 (XI R 3/19)
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 19.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 249/18

Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen zur Errichtung eines gemischt genutzten GebäudesDokumentation einer ZuordnungAblauf einer Dokumentationsfrist

BFH, Urteil vom 04.05.2022 - Aktenzeichen XI R 28/21 (XI R 3/19)

DRsp Nr. 2022/9494

Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen zur Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes Dokumentation einer Zuordnung Ablauf einer Dokumentationsfrist

1. Für die Dokumentation der Zuordnung (grundlegend BFH-Urteil vom 07.07.2011 – V R 42/09, BFHE 234, 519, BStBl II 2014, 76) ist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden. 2. Für eine Zuordnung zum Unternehmen kann bei Gebäuden die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in Bauantragsunterlagen jedenfalls dann sprechen, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert wird. So ist es z.B. dann, wenn der Unternehmer für seinen Gerüstbaubetrieb einen Büroraum benötigt, er bereits in der Vergangenheit kein externes Büro, sondern einen Raum seiner Wohnung für sein Unternehmen verwendet hat, und er beabsichtigt, dies in dem von ihm neu errichteten Gebäude so beizubehalten.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 19.03.2018 – 5 K 249/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.