BFH - Beschluss vom 15.12.2021
XI R 19/18
Normen:
FGO § 126a;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 777
DStRE 2022, 793
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2738/15

Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für einen PferderennstallIn Gutschriften ausgewiesene Steuer über Leistungen für platzierungsabhängige PreisgelderRepräsentationsaufwendungen ohne streng geschäftlichen Charakter

BFH, Beschluss vom 15.12.2021 - Aktenzeichen XI R 19/18

DRsp Nr. 2022/7834

Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für einen Pferderennstall In Gutschriften ausgewiesene Steuer über Leistungen für platzierungsabhängige Preisgelder Repräsentationsaufwendungen ohne streng geschäftlichen Charakter

1. Das Ausüben einer wirtschaftlichen Tätigkeit und das ausschließliche Tätigen von Repräsentationsaufwand schließen einander nicht aus. 2. Ob Repräsentationsaufwendungen ohne streng geschäftlichen Charakter vorliegen, beruht auf einer tatsächlichen Würdigung der im Einzelfall getroffenen Feststellungen. 3. Der Empfänger der Gutschrift, der der Abrechnung mittels Gutschrift zugestimmt und dieser nicht widersprochen hat, schuldet den darin für eine nichtsteuerbare Leistung ausgewiesenen Steuerbetrag.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18.04.2018 – 9 K 2738/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126a;

Gründe

A.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für den von ihm betriebenen Pferderennstall beanspruchen kann, oder ob dem das Abzugsverbot des § 15 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entgegensteht.