FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.02.2021
3 K 1311/19
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1; UStG § 2 Abs. 1;

Vorsteuerabzug aus Eingangsumsätzen einer Ortsgemeinde im Zusammenhang mit dem Bau einer Touristenattraktion; Vorsteuerabzug aus den Bau- und Planungskosten der Attraktion sowie aus den Baukosten für ein Besucherzentrum und Kosten für Erstellung und Betrieb einer Internetseite

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2021 - Aktenzeichen 3 K 1311/19

DRsp Nr. 2021/5799

Vorsteuerabzug aus Eingangsumsätzen einer Ortsgemeinde im Zusammenhang mit dem Bau einer Touristenattraktion; Vorsteuerabzug aus den Bau- und Planungskosten der Attraktion sowie aus den Baukosten für ein Besucherzentrum und Kosten für Erstellung und Betrieb einer Internetseite

Tenor

1.

Die Umsatzsteuerbescheide 2013, 2014 und 2016 vom 27. Juli 2018 sowie der Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 9. Dezember 2018 werden unter Aufhebung der Teil-Einspruchsentscheidung vom 11. März 2019 dahin geändert, dass weitere Vorsteuern in Höhe von 3.597,21 € für 2013, von 14.235,87 € für 2014, von 242.670,73 € für 2015 und von 39.127,66 € für 2016 abgezogen werden.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1; UStG § 2 Abs. 1;

Tatbestand

Strittig ist der Vorsteuerabzug aus Eingangsumsätzen einer Ortsgemeinde im Zusammenhang mit dem Bau einer Touristenattraktion, insbesondere aus den Bau- und Planungskosten der Attraktion selbst sowie teilweise aus den Baukosten für ein Besucherzentrum und Kosten für Erstellung und Betrieb einer Internetseite.