BFH - Urteil vom 20.10.2021
XI R 10/21
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1438
BB 2022, 662
BB 2022, 866
BFH/NV 2022, 543
DB 2022, 915
DStRE 2022, 482
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1311/19

Vorsteuerabzug aus Eingangsumsätzen einer OrtsgemeindeBetrieb von Besucherparkplätzen im räumlichen Zusammenhang mit einer Hängeseilbrücke als TouristenattraktionDirekter und unmittelbarer Zusammenhang von Eingangsleistungen mit einer entgeltlichen LeistungVoraussetzungen für einen Leistungsaustausch ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben

BFH, Urteil vom 20.10.2021 - Aktenzeichen XI R 10/21

DRsp Nr. 2022/4403

Vorsteuerabzug aus Eingangsumsätzen einer Ortsgemeinde Betrieb von Besucherparkplätzen im räumlichen Zusammenhang mit einer Hängeseilbrücke als Touristenattraktion Direkter und unmittelbarer Zusammenhang von Eingangsleistungen mit einer entgeltlichen Leistung Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben

Der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für Leistungen im Zuge der Erstellung einer kostenlos nutzbaren Touristenattraktion (hier: Hängeseilbrücke) kann dann in Betracht kommen, wenn die Eingangsleistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer entgeltlichen Leistung (hier: Parkraumbewirtschaftung) stehen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.02.2021 – 3 K 1311/19 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Eingangsumsätzen einer Ortsgemeinde im Zusammenhang mit dem Betrieb von Besucherparkplätzen im räumlichen Zusammenhang mit einer ebenfalls neu errichteten Hängeseilbrücke als Touristenattraktion (Brücke).